Standortbewertung / Altlasten

Der Verkehrswert eines Grundstückes wird neben den üblichen Daten für die Wertermittlung (Bodenrichtwerte, Gebäudebestand, Pachtverhältnisse etc.) wesentlich von vorhandenen Altlasten/Altablagerungen und dem erforderlichen Aufwand für deren Sicherung bzw. Beseitigung bestimmt. Nicht abwägbare Altlastenrisiken führen häufig im Nachhinein zu erhöhten Aufwendungen für die Sanierung. Altlastenrisiken sind somit in erster Linie finanzielle Risiken. Um Vermögensschäden beim Grundstückserwerb, -verkauf oder einer -umnutzung zu minimieren bzw. zu vermeiden, sind belastbare Erhebungen erforderlich, die die vorhandenen Wertminderungen durch Altlasten qualitativ und quantitativ erfassen und eine darauf aufbauende Kostenschätzung ermöglichen.

Leistungen der GTPro Geotechnologie GmbH

Das Team der GTPro Geotechnologie GmbH verfügt über jahrzehntelange Erfahrungen in der Standortbewertung von Industrie- und Gewerbegrundstücken, militärischen Liegenschaften und sonstigen Flächen.
Die Aufklärung des Altlastenrisikos und Bewertung der Altlastensituation erfolgt auf der Grundlage geltender Bundesgesetzgebung, Bundesbodenschutzgesetz (BbodSchG), Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Wasserrecht und landesspezifischer Gesetze und Regelungen.

Minimierung des Altlastenrisikos durch sachkompetente Bewertung:
  • Aufklärung Altlastensituation.
  • Bewertung Inanspruchnahmerisiken.
  • Bewertung Investitionsrisiken.
  • Beseitigung des Sanierungsrisikos durch optimale Sanierungsstrategien und vertragliche Regelungen.
  • Vermeidung von Vermögensschäden.
  • Ableitung eines mit behördlichen Vorstellungen übereinstimmenden Nutzer-Käuferprofils.
  • Ausarbeitung von Sanierungsvereinbarungen mit dem Ziel der behördlichen Freistellung des Eigentümers vom Altlastenrisiko.
Zusätzliche Information:
Inanspruchnahmerisiken sind Risiken für Personen, von der jeweils zuständigen Behörde für die Durchführung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen zu werden. Bei den Inanspruchnahmerisiken werden folgende Komponenten unterschieden:

I. Inanspruchnahmerisiko auf Basis öffentlichen Rechts: Kosten für Maßnahmen in Bezug auf die Stoffbelastung, die auf Grund der gesetzlich fixierten Pflichten zur Gefahrenabwehr zu ergreifen sind (soweit sie sich als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweisen).

II. Inanspruchnahmerisiko auf Basis des Privatrechts: Kosten zur Befriedigung von Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüchen.

Das Inanspruchnahmerisiko bezieht sich stets auf die vorhandene Situation (Status quo).

Investitionsrisiken bzw. Investitionshemmnisse stellen nutzungsbezogene Risiken dar. Aus Investitionsrisiken resultieren Investitionshemmnisse. Folgende Komponenten können unterschieden werden:

I. Investitionsrisiko: Kosten auf Grund von Umweltschutzverpflichtungen, die im Zusammenhang mit künftigen Nutzungen zu erwarten sind (z. B. kostenpflichtige Entsorgung von Bodenaushub im Rahmen von Baumaßnahmen, wenn dieser auf Grund vorhandener Stoffbelastungen nicht wieder auf dem Grundstück eingebaut werden kann). Es können sich in Abhängigkeit von verschiedenen genehmigungsfähigen Grundstücksnutzungen (evtl. auch Umwidmungen) unterschiedliche Kosten ergeben. Wenn konkrete Planungen noch nicht vorliegen, kann das finanzielle Risiko unter Berücksichtigung statistischer Kenngrößen bestimmt werden.

II. Nutzbarkeitsrisiko (Sonderform von I): Falls Lasten vorliegen, deren Behandlung/Beseitigung sehr aufwendig wäre und somit in einem ungünstigen Verhältnis zum Objektwert stünde, ist für das betroffene Objekt alternativ eine Nutzbarkeitsbeschränkung (z. B. Verzicht auf Tiefbau) zu erwägen. Die Differenz zwischen den Richtwerten uneingeschränkt nutzbarer Objekte und den Richtwerten der wegen Nutzungsbeschränkungen geringwertigen Teile bildet das Nutzbarkeitsrisiko.
Das nutzungsbezogene Risiko bezieht sich auf die zum Bewertungsstichtag absehbaren künftigen Entwicklungen eines Objektes, also die planungsrechtlich zulässige Nutzung. Sollte diese nicht festgelegt sein, muss auf die Umgebungsnutzung Bezug genommen werden.

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