Das Team der GTPro Geotechnologie GmbH verfügt über jahrzehntelange Erfahrungen in der Standortbewertung von Industrie- und Gewerbegrundstücken, militärischen Liegenschaften und sonstigen Flächen.
Die Aufklärung des Altlastenrisikos und Bewertung der Altlastensituation erfolgt auf der Grundlage geltender Bundesgesetzgebung, Bundesbodenschutzgesetz (BbodSchG), Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Wasserrecht und landesspezifischer Gesetze und Regelungen.
I. Inanspruchnahmerisiko auf Basis öffentlichen Rechts: Kosten für Maßnahmen in Bezug auf die Stoffbelastung, die auf Grund der gesetzlich fixierten Pflichten zur Gefahrenabwehr zu ergreifen sind (soweit sie sich als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweisen).
II. Inanspruchnahmerisiko auf Basis des Privatrechts: Kosten zur Befriedigung von Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüchen.
Das Inanspruchnahmerisiko bezieht sich stets auf die vorhandene Situation (Status quo).
I. Investitionsrisiko: Kosten auf Grund von Umweltschutzverpflichtungen, die im Zusammenhang mit künftigen Nutzungen zu erwarten sind (z. B. kostenpflichtige Entsorgung von Bodenaushub im Rahmen von Baumaßnahmen, wenn dieser auf Grund vorhandener Stoffbelastungen nicht wieder auf dem Grundstück eingebaut werden kann). Es können sich in Abhängigkeit von verschiedenen genehmigungsfähigen Grundstücksnutzungen (evtl. auch Umwidmungen) unterschiedliche Kosten ergeben. Wenn konkrete Planungen noch nicht vorliegen, kann das finanzielle Risiko unter Berücksichtigung statistischer Kenngrößen bestimmt werden.
II. Nutzbarkeitsrisiko (Sonderform von I): Falls Lasten vorliegen, deren Behandlung/Beseitigung sehr aufwendig wäre und somit in einem ungünstigen Verhältnis zum Objektwert stünde, ist für das betroffene Objekt alternativ eine Nutzbarkeitsbeschränkung (z. B. Verzicht auf Tiefbau) zu erwägen. Die Differenz zwischen den Richtwerten uneingeschränkt nutzbarer Objekte und den Richtwerten der wegen Nutzungsbeschränkungen geringwertigen Teile bildet das Nutzbarkeitsrisiko.
Das nutzungsbezogene Risiko bezieht sich auf die zum Bewertungsstichtag absehbaren künftigen Entwicklungen eines Objektes, also die planungsrechtlich zulässige Nutzung. Sollte diese nicht festgelegt sein, muss auf die Umgebungsnutzung Bezug genommen werden.